- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager
§ 6 9. BImSchV
Eingangsbestätigung
Die Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.